Seit dem 20. März gilt in ganz Bayern eine vorläufige Ausgangsbeschränkung auf Grund der Corona-Pandemie.
Diese Ausgangsbeschränkung gilt vorläufig bis zum 19. April 2020 (Stand: 31.3. 2020)

Die Ausgangsbeschränkung besagt ausdrücklich, dass das Verlassen der Wohnung aus triftigen Gründen erlaubt ist. Triftige Gründe sind u.a.:
a) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit
[…]
e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.

Demnach sind wir als GebärdensprachdolmetscherInnen dazu berechtigt der Ausübung unserer beruflichen Tätigkeit, trotz Ausgangsbeschränkung, nachzugehen.